Statuten der FDP A-O-G
Art. 1 Name, Sitz
Unter dem Namen Freisinnig-Demokratische Partei von Arth-Oberarth-Goldau (FDP AOG) besteht ein politischer Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Arth.
Art. 2 Zweck
Der Verein bezweckt:
- zu freiheitlichen, zeitgerechten und zukunftsorientierten Lösungen von Problemen der Gemeinschaft beizutragen;
- seinen Mitgliedern Gelegenheit zur politischen Tätigkeit in der FDP und im Staatswesen zu bieten;
- das Verständnis der Mitglieder für die öffentliche Sache zu wecken;
- die Verbreitung des liberalen Gedankengutes zu fördern;
- sich für die Freiheit der Bürger, für eine starke Wirtschaft und die soziale Stabilität einzusetzen.
Art. 3 Aufgaben
Der Verein verwirklicht seinen Zweck unter anderem mittels der aktiven Mitarbeit der Mitglieder, insbesondere in Form von Teilnahme an Parteiversammlungen und Engagements im öffentlichen Leben.
Der Verein ist Mitglied der Freisinnig-Demokratischen Partei des Kantons Schwyz und der Freisinnig-Demokratischen Partei des Bezirks Schwyz. Er übernimmt diejenigen Aufgaben, die ihm nach den Statuten der FDP des Kantons Schwyz und der FDP des Bezirks Schwyz obliegen.
Art. 4 Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder. Der Verein kann überdies Zuwendungen aller Art entgegennehmen.
Mitgliederbeiträge werden von der Generalversammlung jährlich beschlossen und im Beitragsreglement festgesetzt.
Art. 5 Mitgliedschaft
Jede natürliche Person, welche sich zum liberalen Gedankengut bekennt, mündig ist und in der Gemeinde Arth wohnt, kann Aktivmitglied des Vereins werden.
Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Jede natürliche und juristische Person kann Passivmitglied werden, wenn sie dem Verein eine jährliche Zuwendung macht. Die Höhe der Zuwendung wird von der Generalversammlung jährlich festgelegt.
Unmündige Jugendliche, die sich zum Vereinszweck bekennen, können an den Parteiversammlungen teilnehmen. Sie haben ein Antrags-, Diskussions- und Auskunftsrecht, jedoch kein Stimm- und Wahlrecht. Sie sind keine Mitglieder des Vereins.
Art. 6 Austritt und Ausschluss
Ein Austritt ist jederzeit möglich. Der Austritt ist schriftlich an den Präsidenten zu erklären.
Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden, sofern es den Interessen des Vereins zuwider handelt. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid. Das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.
Art. 7 Organe
- Die Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung
- die Parteiversammlung
- der Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- die Rechnungsrevisoren
Art. 8 Die Generalversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich in der ersten Hälfte des Jahres statt. Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Ferner ist eine ausserordentliche Generalversammlung durchzuführen, sobald 20% der Aktivmitglieder dies schriftlich verlangen.
Zur Generalversammlung werden die Mitglieder 3 Wochen im Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste. Anträge über weitere Traktanden der Generalversammlung sind mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin dem Präsidenten schriftlich einzureichen.
Der Generalversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung;
- Genehmigung des Jahresberichts des Präsidenten;
- Abnahme der Jahresrechnung und des Berichts der Rechnungsrevisoren;
- Festsetzung der jährlichen Beiträge für die Aktiv- und Passivmitglieder;
- Genehmigung des Budgets, wobei das Budget nur genehmigt oder zurückgewiesen, nicht aber abgeändert werden kann;
- Wahl des Präsidenten, der Mitglieder des Vorstands und der kantonalen Delegierten sowie der Rechnungsrevisoren;
- Ausschluss von Mitgliedern;
- Statutenrevision.
An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid. Passivmitglieder werden zur Generalversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
Wahlen und Abstimmungen finden offen statt. Mit einfachem Mehr kann die Versammlung jedoch geheime Wahlen oder Abstimmungen beschliessen.
Art. 9 Die Parteiversammlung
Die Parteiversammlung wird auf Beschluss des Parteivorstandes einberufen. Ferner ist eine Parteiversammlung durchzuführen, sobald 10% der Aktivmitglieder dies schriftlich verlangen.
Zur Parteiversammlung werden die Mitglieder 2 Wochen im Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.
Der Parteiversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
- Parolenfassung zu Abstimmungsvorlagen;
- Nomination von Mitgliedern für Wahlen;
- Listengestaltung und Listenverbindungen;
- Parteieigene kommunale Initiativbegehren
Der Parteivorstand hat die Kompetenz, in begründeten Fällen, in seinen Namen, diese Aufgaben wahrzunehmen.
An der Parteiversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid. Passivmitglieder werden zur Parteiversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
Wahlen und Abstimmungen finden offen statt. Mit einfachem Mehr kann die Versammlung jedoch geheime Wahlen oder Abstimmungen beschliessen.
Art. 10 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.
Der Vorstand konstituiert sich im übrigen selbst und bestimmt die Zeichnungs- berechtigung.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Er hat die Kompetenz, bei kommunalen Vernehmlassungen im Namen der Partei politische Stellungnahmen abzugeben. Der Vorstand versammelt sich zu den Sitzungen, sooft die Geschäfte es erfordern. Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit dem Mehr der Stimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid.
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahlen sind zulässig.
Art. 11 Der erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und allen gewählten Amtsträgern sowie den kantonalen Delegierten.
Der Vorstand führt die Geschäfte des erweiterten Vorstandes.
Der erweiterte Vorstand versammelt sich zur Vorbereitung von Nominationsvorschlägen und vor Gemeindeversammlungen. Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn die Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstandes anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit dem Mehr der Stimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid.
Art. 12 Die Rechnungsrevisoren
Die Generalversammlung wählt 2 Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren. Sie erstatten der Generalversammlung Bericht und Antrag.
Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren beträgt zwei Jahre. Wiederwahlen sind zulässig. Mitglieder des Vorstandes sind nicht wählbar.
Art. 13 Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
Art. 14 Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 15 Statutenänderung
Über die Statutenrevision beschliesst die Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit der Stimmenden. Der Text des Revisionsantrages ist den Mitgliedern mit der Einladung zuzustellen.
Art. 16 Auflösung
Der Verein kann auf Beschluss der Generalversammlung von mindestens 2/3 der Stimmenden aufgelöst werden. Im übrigen gelten die gesetzlichen Auflösungsgründe.
Das Vereinsvermögen ist dem bisherigen Zweck entsprechend zu verwenden und der Freisinnig-Demokratischen Partei des Kantons Schwyz zur Verwahrung zu übertragen. Es darf nicht an die Mitglieder verteilt werden.
Art. 17 Inkrafttreten
Die Statuten sind an der Generalversammlung vom 8. Februar 2001 ange- nommen worden; sie sind mit diesem Datum und mit den Änderungen der Generalversammlung vom 27. Juni 2005 in Kraft getreten.
Goldau, 15. Februar 2008
Für die FDP Arth-Oberarth-Goldau
Co-Präsident
Dr. Ivo Kennel-Giacomini
Co-Präsident
Brigitte Scherrer
Aktuarin
Gabriela Steiner